Die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission (GPFK) ist das wichtigste Hilfsorgan der Gemeindeversammlung, das sich kontinuierlich mit der Kontrolle des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung befasst. Die GPFK übt die politische Finanzaufsicht aus, im Gegensatz zur administrativen Finanzaufsicht, welche verwaltungsintern besteht. Sie verfügt über keine selbständigen Entscheidungsbefugnisse im Sinne verbindlicher Anordnungen gegenüber Funktionsträgern, sondern ihre Beschlüsse bedeuten Feststellungen, Anregungen oder Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung.
Gemäss §§ 47 und 48 Gemeindegesetz obliegen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission die Stellungnahme zum Budget, die Prüfung der Gemeinderechnung, die Prüfung des Rechenschaftsberichtes und die Behandlung allfälliger weiterer, von der Gemeindeordnung zu bezeichnenden Geschäfte.
Gemäss Gemeindeordnung der Stadt Rheinfelden hat die Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission folgende Aufgaben:
- Stellungnahme um Budget;
- Prüfung der Gemeinderechnung
- Prüfung der Abrechnung über die Verwendung der von der Gemeindeversammlung und der Gemeinde beschlossenen Kredite
- Prüfung des Geschäftsberichtes des Gemeinderates
- Beratung von Verpflichtungskrediten für Investitionsvorhaben ab 1 Mio. Franken und für neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben ab CHF 100‘000.— und Stellungnahme zuhanden der Gemeindeversammlung
- Beratung von Vorlagen über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates und Stellungnahme zuhanden der Gemeindeversammlung
- Beratung und Vorlagen über die Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen ab CHF 250‘000.— und Stellungnahme zuhanden der Gemeindeversammlung
- Beratung von Vorlagen über die Begründung und Aufhebung von selbständigen und dauernden Baurechten zugunsten und zulasten der Gemeinde und Stellungnahme zuhanden der Gemeindeversammlung
- Beratung und Stellungnahme zu wichtigen Geschäften der Gemeindeversammlung, die vom Gemeinderat zugewiesen wurden
- Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderates für den Erwerb und Tausch von Grundstücken über dem Betrag von 1 Mio. Franken bis zu einem Betrag von 2.5 Mio. Franken pro Vertrag
- Beschlussfassung über Anträge des Gemeinderaztes für die Veräusserung oder die dingliche Belastung von Grundstücken über dem Betrag von CHF 250‘000.— bis zu einem Betrag von 1 Mio. Franken pro Vertrag
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