Plakatanschlag
Für das Anbringen von Plakaten und temporären Reklamen gelten die folgenden Bestimmungen:
Temporäre Reklamen
- Temporäre Reklamen sind nur innerhalb des Siedlungsgebiets zulässig.
- Der Abstand zum Strassenrand muss mindestens 3 Meter betragen.
- Die Reklamefläche für bewilligungsfreie Veranstaltungsreklamen beträgt max. 3.5 m2.
- Die Reklamen dürfen keine Signalform oder Ähnlichkeit mit Signalen und keine lumineszierenden Farben aufweisen. Sie dürfen die Wirkung der vorhandenen Signalisation keinesfalls beeinträchtigen.
- Temporäre Veranstaltungsreklamen dürfen höchstens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung aufgestellt werden. Sie sind nach dem Anlass innert einer Woche zu beseitigen, ebenso die Befestigungseinrichtungen.
Wahl- und Abstimmungsplakate
- Wahl- und Abstimmungsplakate dürfen während maximal acht Wochen vor dem Wahlsonntag aufgestellt und müssen spätestens sieben Tage danach entfernt werden.
- Pro Kandelaber ist nur ein Plakat erlaubt.
Bestimmungen in Rheinfelden
- In Rheinfelden sind lediglich temporäre Reklamen von gemeinnützigen oder im Interesse der Stadt stehenden Veranstaltungen von Parteien und Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen mit Bezug zur Stadt Rheinfelden berechtigt.
- Ausserdem dürfen Veranstaltungen von Vereinen sowie Einzelanlässe von Institutionen einer Nachbargemeinde (Magden, Möhlin, Olsberg, Kaiseraugst, Rheinfelden/Baden) mit maximal einem Plakat auf öffentlichem Grund beworben werden.
- Das Anbringen von Werbeträgern an der Terrassenfassade des Bahnhofsaales sowie auf der Wiese davor ist bewilligungspflichtig.
Weitere Informationen
Weitere Infos zu temporären Veranstaltungsreklamen sowie Wahl- und Abstimmungsplakaten erhalten Sie beim Kanton Aargau.